Das Recht am eigenen Bild

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Samstagabend in einem Café stand plötzlich eine Frau vor mir und sprach mich an: Sie wolle das große Bild hinter mir fotografieren, als Vorlage für eigene Malerei und ich könne versichert sein, dass das Bild nicht ins Intenet käme – nur für sie privat sei es von Interesse. Nun, da ich eh‘ da saß, um Notizen zu machen, wäre mein Gesicht nicht zu erkennen, von daher: egal. Aber ich fand es doch gut, dass da jemandem das Problem bewusst war. Ich wünsche mir, dass das öfter so wäre – sei es bei Fotos für Facebook oder auch für Blogs. Es geht ums „Recht am eigenen Bild“, das im Kunsturheberrechtsgesetz festgelegt ist (§22 und – die Ausnahmen – § 23). Es bedeutet, dass ich selbst darüber zu bestimmen habe, in welchen Zusammenhängen mein Gesicht in der Öffentlichkeit auftaucht und ggf. Schadensersatz fordern kann. Da der Gesetzestext eher allgemein gehalten ist, ist die Auslgeung nicht ganz einfach, wie dieser Beitrag zeigt. Auch hier können Sie sich über das Fotografieren in der Öffentlichkeit, bzw. über die Veröffentlichung solcher Fotos informieren.

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